Terrassenüberdachung Baugenehmigung Saarland – Das müssen Sie wissen!
Mit einer Terrassenüberdachung steht trotz Schlechtwetter einem gemütlichen Abend auf der Terrasse nichts im Wege. Aber auch an sehr sonnigen & heißen Tagen kann die Überdachung als Beschattung dienen. Wenn Sie in Saarland eine Terrassenüberdachung errichten wollen, spielt auch das Thema Baugenehmigung eine Rolle. Im folgenden Text finden Sie einige Informationen & Tipps über das Thema Terrassenüberdachung Baugenehmigung im Saarland.
Terrassenüberdachung ohne Baugenehmigung im Saarland?
Grundsätzlich ist es fast in jedem Bundesland Deutschlands möglich, eine Terrassenüberdachung auch ohne Baugenehmigung errichten zu dürfen. Auch im Saarland besteht diese Option. Desto trotz kann man nicht einfach von Heute auf Morgen gleich mit dem Bauen der Überdachung beginnen. Auch wenn eine Terrassenüberdachung in Saarland verfahrensfrei sein sollte, muss man öffentlich-rechtliche Vorschriften einhalten.
Man sollte sich aber desto trotz unbedingt vor Baubeginn bei der zuständigen Baubehörde über die geltenden Vorschriften informieren. In manchen Regionen im Saarland dürfen Terrassenüberdachungen unter folgenden Voraussetzungen ohne Genehmigung errichtet werden (Vollständigkeit & Rechtsgültigkeit nicht garantiert):
- Eine Grundfläche von 36m² darf nicht überschritten werden
- Eine maximale Tiefe von 3m darf nicht überschritten werden
- Öffentlich-Rechtliche Verordnungen müssen eingehalten werden
- Einen Bebauungsplan (falls für Ihr Gebiet vorhanden) gilt es einzuhalten
Öffentlich-rechtliche Vorschriften gilt es also trotzdem zu beachten. Dies können beispielsweise Dinge wie Denkmalschutz, Umweltschutz und Bebauungspläne. Es kann außerdem einen Unterschied machen ob das Bauvorhaben im Innen- oder Außenbereich durchgeführt werden soll. Konkrete Informationen für Ihr Bauvorhaben bekommen Sie am zuständigen Bauamt oder der zuständigen Baubehörde.
Wann wird eine Baugenehmigung für eine Terrassenüberdachung in Saarland benötigt?
Können die oben genannten Bedingungen nicht eingehalten werden, ist eine Baugenehmigung notwendig. Das ist auch keine große Sache. Es muss ein Bauantrag gestellt werden. Dieser ist mit einigen weiteren Unterlagen bei der zuständigen Behörde abzugeben. Dort bekommen Sie auch den Bauantrag selbst. Mancherorts steht dieser auch Online zum Downloaden bereit.
Folgende Unterlagen sind in der Regel dem Bauantrag beizulegen:
- Bebauungsplan
- Bauplan selbst
- Nachweis zur Statik
- Nennung der Nachbargrundstücke
- Baubeschreibung
- Bauzeichnungen
- ggf. ortsspezifische weitere Unterlagen
Baurechtlich macht es keinen Unterschied ob die Terrassenüberdachung freistehend oder als Anbau an das Wohngebäude ausgeführt wird. In statischer Hinsicht könnte das aber schon etwas ändern.
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Wir empfehlen: Vor Baubeginn! die zuständige, örtliche Behörde im Saarland aufzusuchen!
Unbedingt sollten Sie vor Baubeginn die örtliche Baubehörde bzw. das örtliche Bauamt Ihrer Stadt oder Gemeinde aufsuchen. Dort liegen alle für Ihre Stadt oder Gemeinde spezifischen örtlichen Vorschriften und Informationen vor. Wie bereits erwähnt variieren diese zusätzlichen Vorschriften oft von Stadt zu Stadt oder sogar von Grundstück zu Grundstück. Aus diesem Grund können wir nicht alle Informationen allgemein zusammenfassen und bereitstellen.
Wichtig ist nur den Kontakt zur Behörde unbedingt vor Baubeginn! herzustellen. Sollte etwas übersehen werden kann es im schlimmsten Fall dazu kommen, dass die Terrassenüberdachung im Saarland wieder abgebaut werden muss. Das wäre sehr schade und möchte natürlich niemand.
Vergessen Sie ihre Nachbarn nicht!
Wie erwähnt gibt es auch gewissen Abstandsflächen einzuhalten. Auch der Abstand zu den Nachbargrundstücken ist in der Bauverordnung des Saarlandes bzw. einem zusätzlichen Bebauungsplanes Ihrer Stadt vorgeschrieben.
Sollten Sie aber eine Grenzbebauung planen bzw. können Sie den vorgeschriebenen Mindestabstand zum Nachbargrundstück nicht einhalten muss eine Einverständniserklärung der oder des betroffenen Nachbarn her. Dieses Einverständnis ist unbedingt in schriftlicher Form einzuholen.
Weiterführende Links
Landesbauordnung Saarland
Landesbauordnung (LBO) (Art. 1 des Gesetzes Nr. 1544) vom 18. Februar 2004
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